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LCO2-Waschverfahren als Verfahren zur Einhaltung der Gesetzlich geregelten Massnahmen zum Schutz der Feuerwehr­angehörigen vor Gefahrstoffen

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Der rechtliche Rahmen

Der rechtliche Rahmen, in dem die Feuerwehr agiert, ist vielfältig. Hauptadressat ist der jeweilige Träger der Feuerwehr, wie er in den Landesfeuergesetzen definiert wird. Die Pflichten treffen somit die Gemeinden, die Berufsfeuerwehren und Freiwillige Feuerwehren unterhalten, ebenso wie die Betreiber betrieblicher Feuerwehren. Unabhängig davon, welcher rechtliche Rahmen auf die jeweilige Feuerwehr anwendbar ist, steht der Schutz der Feuerwehrangehörigen stets im Vordergrund und muss umfassend sichergestellt werden. Verstöße der Träger der Feuerwehren gegen die gesetzlichen Schutzpflichten können empfindliche Konsequenzen haben.

I. Arbeitsschutzgesetz

Für Angehörige der Berufs- und Werksfeuerwehren gilt das Arbeitsschutzgesetz und verpflichtet die Betreiber der Feuerwehren umfassend zur Verhütung von arbeitsbedingten Unfällen und Gesundheitsgefahren. Als Grundpflicht fixiert das Arbeitsschutzgesetz in § 3 Abs. 1, dass die erforderlichen Maßnahmen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten zu treffen sind. Die Wirksamkeit der Maßnahmen muss stetig kontrolliert und verbessert werden.

II. Gefahrstoffverordnung

Für alle Tätigkeiten, bei denen Beschäftige Gefährdungen ihrer Gesundheit durch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse ausgesetzt sein können, greifen die Pflichten der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Aufgrund ihres weiten Anwendungsbereichs gilt sie für Berufsfeuerwehren, Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und betriebliche Feuerwehren. Die GefStoffV definiert die konkret zu ergreifenden Maßnahmen, wenn diese mit Gefahrstoffen umgehen oder diesen im beruflichen Umfeld ausgesetzt sind. Die Schutzmaßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen, um einen wirksamen Schutz der Feuerwehrangehörigen zu gewährleisten. 

III. Unfallverhütungs­vorschriften

Für Freiwillige Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren gelten kraft Gesetzes zudem die Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere die DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“. Sie stellt in § 3 und § 15 unmissverständlich klar, dass der Träger der Feuerwehr für den Schutz der Feuerwehrangehörigen verantwortlich ist.

IV. Technische Regeln

Einzuhalten sind zudem Technische Regeln wie die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Sie konkretisieren die gesetzlichen Vorgaben der GefStoffV und geben für bestimmte Teilbereiche wieder, was dem Stand der Technik entspricht. Die TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ beschreibt etwa die Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.

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Pflichten gegen­über Feuerwehr­angehörigen

I. Das gefahrstoff­rechtliche Minimierungs­gebot

Eine der Kernpflichten des Arbeitsschutzes, die jeder Träger einer Feuerwehr beachten muss, ist das in § 7 Abs. 4 GefStoffV geregelte Minimierungsgebot: 

„Der Arbeitgeber hat Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auszuschließen. Ist dies nicht möglich, hat er sie auf ein Minimum zu reduzieren.“

Der Träger der Feuerwehr ist verpflichtet, die Feuerwehrangehörigen umfassend vor Gefahren zu schützen. Kann er eine Gefährdung – wie etwa bei der Brandbekämpfung – nicht ausschließen, muss er die Gefahr auf ein Minimum reduzieren. Minimum ist, was nach dem Stand der Technik möglich ist. Je gravierender die Gefahr ist – etwa eine Krebserkrankung – desto weitreichendere Maßnahmen sind zu ergreifen. 

II. Weitreichende Pflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen

Den Träger der Feuerwehr treffen bei Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten krebserzeugenden Stoffen ausgesetzt sind, strikte Vorgaben. Er muss die Feuerwehrangehörigen u.a. über die Gefährdung und die ergriffenen Gegenmaßnahmen umfassend informieren und aufklären. Zudem hat er ein Expositionsverzeichnis zu führen und für die Dauer von 40 Jahren aufzubewahren, wenn die Beschäftigten bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten PAK ausgesetzt sind.

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Die Schutz­ausrüstung

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I. Die PSA als Gefahrenquelle

Bei Brandereignissen werden Gefahrstoffe freigesetzt. Zuletzt belegte die Untersuchung des Instituts für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge für die ständige Konferenz der Innenminister und -Senatoren der Länder, dass es sich hierbei auch um PAK handelt. Es ist erwiesen, dass PAK eine hohe krebserzeugende Wirkung aufweisen und zudem hautresorptiv sind. Die einschlägige EU-Verordnung 1272/2008 sowie die EU-Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit klassifizieren PAK daher als karzinogen. Die Kontamination mit PAK ist somit zu vermeiden. Die TRGS 551 hebt insoweit hervor, dass selbst bei „kleinflächigem und kurzfristigem Hautkontakt mit PAK (…) eine hohe Gefährdung durch Hautkontakt vor[liege].

Eine dem Stand der Technik entsprechende PSA, die ordnungsgemäß verwendet wird, reduziert die Risken für die Feuerwehrangehörigen im Einsatz. Sie wird allerdings beim Einsatz während eines Brandereignisses massiv verunreinigt und wird damit selbst zur Gefahrenquelle. Aktuelle Studien bestätigen, dass nach einer Nutzung in den Oberstoffen sowie den Membranen der PSA erhebliche PAK-Konzentrationen nachweisbar sind. Über den Kontakt der PSA mit der Haut können PAK beim erneuten Nutzen der PSA in beträchtlichen Umfang vom Körper aufgenommen werden.

Schutz vor von der PSA ausgehenden Gefahren durch LCO2-Reinigung

Der Träger der Feuerwehr muss sicherstellen, dass auch von der kontaminierten PSA keine Gefahren für die Feuerwehrangehörigen ausgehen. Er kommt seiner Grundpflicht nur nach, wenn die bereitgestellte PSA auch ordnungsgemäß gereinigt ist und von ihrer Nutzung keine zusätzliche Gefahr ausgeht. Die Kontamination im Einsatz verunreinigter PSA muss auf das mögliche Minimum reduziert werden. Das Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge bestätigte, dass eine reine Nasswäsche, selbst wenn sie nach den Vorgaben des Robert Koch Institutes zur Desinfektion durchgeführt wird, PAK nur sehr bedingt entfernt. Demgegenüber zeigen Studien aus den USA sowie Auswertungen aus Deutschland und Belgien, dass eine LCO2-Reinigung PAK effektiv beseitigt. Die LCO2-Reinigung als extraktives Verfahren stellt daher den Stand der Technik dar. Nach dem Minimierungsgebot müssen die Träger der Feuerwehr daher eine derartige Reinigung der PSA sicherstellen. Gleichzeitig wird durch dieses Verfahren die besondere Reflektionsfähigkeit der Schutzkleidung, die nach DIN EN 469:2007 oder der DGUV Regel 105-003 gegeben sein muss, nicht wie bei einer Nasswäsche negativ beeinträchtigt. 

III. Umfassende Informationspflicht

Wegen der hohen krebserzeugenden Wirkung von PAK müssen die Feuerwehrangehörigen umfassend über die Gefahren und die Schutzmaßnahmen aufgeklärt werden. Dies gilt insbesondere für Gefahren, die von der PSA ausgehen können. Der Träger der Feuerwehr muss die Feuerwehrangehörigen darüber informieren, welche Gefahren von kontaminierter PSA ausgehen, welche Maßnahmen (z.B. Reinigung, Instandsetzung) er zum Schutz ergriffen hat und wie diese eine Gefährdung nach dem Stand der Technik minimieren. Das schließt die Information über die nach einer Nassreinigung noch bestehenden Restkontaminationen und die damit verbundenen Gefahren ein. Auf diese Weise muss jeder Feuerwehrangehörige in die Lage versetzt werden zu erkennen, dass oder ob die effektivsten Maßnahmen ergriffen wurden und der Träger der Feuerwehr den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

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Verantwortung des Trägers der Feuerwehr

Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Im Anwendungsbereich der GefStoffV kann eine Geldbuße bis zu 50.000 EUR verhängt werden. Dabei genügt es, wenn fahrlässig gegen die Pflichten verstoßen wurde, also bei gebotener Sorgfalt die Gefahr hätte erkannt werden können. 

Daneben können durch solche Rechtsverstöße auch Straftatbestände verwirklicht werden. Wenn die notwendigen Schutzmaßnahmen nicht ergriffen wurden und dies zu Krankheit oder sogar Tod führt, kann dies zu einer Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch wegen fahrlässiger Köperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) führen. Die Arbeitsschutzvorschriften enthalten zudem spezielle Strafbestimmungen. Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

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Fazit

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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Träger der Feuerwehr sowohl zum Schutze der Feuerwehangehörigen als auch zur Vermeidung von Haftungsrisiken gehalten sind, ständig eine PSA bereitzustellen, die nach dem Stand der Technik unterhalten wird und von der keine Gesundheitsgefahren ausgehen. Dies erfordert insbesondere eine effektive Reinigung von krebserzeugenden Substanzen wie PAK. Das Verfahren muss dem Stand der Technik entsprechen.

Bei einer LCO2-Reinigung ist das sichergestellt.

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